§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- „Personal Care die Alltagsfreunde GmbH“ wird im Nachfolgenden Leistungserbringer genannt.
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Nachfolgendem Auftraggeber und Leistungsempfänger genannt).
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen.
- Der Leistungserbringer behält sich vor, einzelne Aufträge abzulehnen
§ 2 Dienstleistungsangebot
- Das Dienstleistungsangebot umfasst den Bereich der Betreuung und Begleitung, organisatorische und beratende Aufgaben, Unterstützung im täglichen Leben, Begleitdienste und Haushaltshilfe (siehe Leistungskonzept). Weitere Dienstleistungen können angeboten werden.
- Medizinische Pflegeleistungen sind im Rahmen des Angebots nicht vereinbart und werden auch nicht erbracht. Sollte während des Betreuungszeitraumes die betreute Person akut erkranken, so wird sich der Leistungserbringer mit einem Arzt in Verbindung setzen und die angegebenen Ansprechpartner informieren.
- Die angebotenen Dienstleistungen werden individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse und Wünsche des einzelnen Auftraggebers abgestimmt.
- Ein Arbeitsverhältnis ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
§ 3 Vertragsabschluss / Vertragsdurchführung / Vertragsänderung
- Der Dienstleistungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Auftraggeber wird durch einen Betreuungsvertrag in Textform vereinbart. Dieser listet die vom Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen detailliert auf.
- Vertragspartner des Leistungserbringers ist der jeweilige Auftragsgeber. Auftragsgeber und Leistungsempfänger müssen nicht personenidentisch sein.
- Sind Auftragsgeber und Leistungsempfänger nicht identisch, entsteht ein Vertrag zugunsten Dritter. Demnach ist der Leistungsempfänger nach § 328 BGB zur Abrufung der Leistung berechtigt.
- Sofern Einsatzort und Einsatzzeit nicht im Vorwege feststehen, werden diese mit dem Leistungsempfänger oder Auftraggeber abgestimmt.
- Ist dem Leistungserbringer die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat sie dem Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
- Material und Arbeitsgeräte sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu stellen. Andere Vereinbarungen können jedoch getroffen werden.
- Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner Änderungswünsche des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform bekunden. Nach Erhalt des Änderungswunsches wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Änderungswunsch innerhalb von 14 Tagen in Textform zustimmen oder diesen ablehnen.
- Der Leistungserbringer garantiert, dass alle für den Leistungserbringer tätigen Personen ordnungsgemäß angestellt sowie Unfall- und Haftpflicht versichert sind.
§ 4 Beendigung des Vertrages
- Werden Leistungen aufgrund eines erteilten Bewilligungsbescheides abgerufen, ist der Zeitraum für die Dauer der Leistungserbringung maßgeblich.
- Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Ist der Vertrag unbefristet, endet dieser mit Kündigung oder Tod des Leistungsempfängers. Bei vorübergehendem stationärem Aufenthalt (Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Kurzzeitpflege etc.) ruht der Vertrag und es entstehen keine Kosten für den Auftraggeber.
- Beide Seiten können den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§5 Zahlungsbedingungen / Termine
- Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Erbringung der Dienstleistung.
- Die Rechnungsstellung erfolgt am Ende eines jeden Kalendermonats.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag sofort zur Zahlung fällig.
- Der Auftraggeber kommt auch ohne eine Mahnung durch den Leistungserbringer in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vornimmt. In diesem Fall ist der Leistungserbringer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern.
- Sofern der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, behält sich der Leistungserbringer vor, seine Leistung ohne weitere Vorankündigung zurückzubehalten und im Falle der Mahnung 10,00 Euro Mahnkosten in Rechnung zu stellen.
- Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur für rechtskräftig festgestellte oder durch den Leistungserbringer anerkannte Gegenansprüche.
- Die Preise der Dienstleistung werden durch den einzelnen Vertrag bestimmt. Sofern keine andere Vereinbarung erfolgt, rechnet der Leistungserbringer gegenüber dem Auftraggeber die tatsächlich geleistete Stundenzahl nach dem vereinbarten Stundensatz ab. Eine Stunde umfasst 60 Minuten. Für einen Einsatz sind zwei Stunden als Mindesteinsatzzeit vereinbart. Zwei Stunden werden auch dann in Anrechnung gebracht, wenn die Einsatzzeit auf Wunsch des Auftraggebers oder Leistungsempfängers kürzer in Anspruch genommen wird. Nach einer Einsatzzeit von zwei Stunden sind Teilstunden in je 15 Minuten in Teilbeträgen abrechenbar.
- Die mit dem Leistungserbringer vereinbarten Termine sind verbindlich. Im Falle von Absagen innerhalb von weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatz hat der Leistungser-bringer Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Entgelts der ausgefallenen Leistung. Für vereinbarte Einsätze am Sonntag oder Montag, hat die Absage bis spätestens dem vorher-gehenden Freitag, 12:00 Uhr zu erfolgen. Unerwartete Krankenhausaufenthalte, sowie der Tod des Leistungsempfängers bilden Ausnahmen.
Bei Einsätzen, welche regelmäßig täglich, wöchentlich oder im 14-tägigen Rhythmus zu gleichbleibenden Terminen stattfinden oder in welchen die gewünschten Einsatzzeiten seitens des Auftraggebers oder Leistungsempfängers dem Leistungserbringer vorgegeben werden, hat der Auftraggeber oder Leistungsempfänger Ausfälle oder Änderungswünsche für die Folgewoche, bis spätestens 12:00 Uhr am Donnerstag mitzuteilen. Ist dies nicht der Fall, hat der Leistungserbringer Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Entgelts für die nicht stattgefundene Leistung. Ausnahmen bilden ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt oder Tod des Leistungsempfängers.
- Für Leistungen, die über die jeweilige Vereinbarung oder Bewilligung hinausgehen – während des Zeitraums der Vereinbarung oder Bewilligung oder nach Wegfall der Vereinbarung oder Bewilligung – behält sich der Leistungserbringer das Recht vor, diese gesondert dem Leistungsempfänger in Rechnung zu stellen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber die Kostenübernahme nachträglich in Teilen oder komplett verweigert.
- Besorgungsfahrten sowie Begleitfahrten oder sonstige Fahrten, welche auf Wunsch des Auftraggebers oder Leistungsempfängers entstehen, stellen explizit keinen Bestandteil des Dienstleistungsvertrages dar. Diesbezüglich handelt es sich demnach um eine Gefälligkeit des jeweiligen Mitarbeiters. Die durch solche Gefälligkeiten anstehenden Betriebskosten der Mitarbeiter sind dem Mitarbeiter direkt zu erstatten. Hierbei empfiehlt sich einen Satz von 0,39 EUR pro Kilometer anzusetzen. Regressansprüche gegen den Leistungserbringer, welche nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des jeweiligen Mitarbeiters gedeckt sind, werden hiermit explizit ausgeschlossen.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
- Mängel, die durch den Leistungserbringer oder seine Mitarbeiter bei der Leistungserbringung verursacht werden, sind unverzüglich anzuzeigen.
- Mängelanzeigen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Schadensersatzansprüche gegen den Leistungserbringer sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Leistungserbringers selbst oder deren Erfüllungsgehilfen beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
- Für die den Auftraggeber oder Leistungsempfänger betreffenden persönlichen Umstände bleibt dieser selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für seine körperliche Unversehrtheit, beispielsweise bei Fortbewegung im Haus und/oder außer Haus, für die Befolgung ärztlich verordneter Medikation und Maßnahmen, für die Beachtung etwaiger Unverträglichkeiten oder allergischer Reaktionen, für die Einhaltung ihn persönlich treffender Verkehrs-sicherungspflichten, etwa als Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeuges, als Tierhalter oder Hausbesitzer.
§ 7 Entgelterhöhungen
- Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist.
- Die Entgelterhöhung kann durch einseitige Erklärung des Leistungserbringers erfolgen.
- Dem Auftraggeber gegenüber ist die bezifferte Entgelterhöhung für Leistungen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, in Textform geltend zu machen.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers oder Leistungsempfängers
- Im Rahmen der Personenbetreuung verpflichtet sich der Auftraggeber oder
Leistungsempfänger, selbständig, d.h. ohne weitergehende Aufforderung gegenüber dem Leistungserbringer sämtliche für die Leistungserbringung relevanten Angaben über die zu betreuende Person zu tätigen. Hervorzuheben sind unter anderem bestehende Unverträglichkeiten, etwaige Allergien, Krankheiten sowie sonstige zu beachtende Besonderheiten.
- Auftraggeber oder Leistungsempfänger haben für eine stetige Erreichbarkeit eines Angehörigen bzw. eines Vormundes zu sorgen und des Weiteren, Notfallnummern gut sichtbar auszulegen.
- Ansteckende Krankheiten der zu betreuenden Person sind vom Auftraggeber oder Leistungsempfänger unverzüglich und in geeigneter Form mitzuteilen. Der Leistungserbringer behält sich das Recht vor, bis zur vollständigen Genesung die Dienstleistung kostenpflichtig für den Leistungsempfänger ruhen zu lassen.
- Sollte der Leistungserbringer den Auftrag zur Haustierbetreuung erhalten haben, versichert der Auftraggeber, dass das Tier gesund ist, die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist.
- Der Auftraggeber versichert außerdem, dass ausreichende Versicherungen, wie beispiels-weise eine (Hunde-) Haftpflichtversicherung abgeschlossen sind. Auf Verlangen des Leistungserbringers sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
- Der Auftraggeber hat unaufgefordert auf Besonderheiten, Unverträglichkeiten, Auffälligkeiten oder Läufigkeit des Tieres hinzuweisen.
- Ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass das Tier Freilauf genießen kann, ist er in
Kenntnis darüber, dass hieraus erhöhte Risiken für unter anderem potentielle Schäden entstehen können.
- Um in Notfällen ordnungsgerecht und im Sinne des Auftraggebers handeln zu können, verpflichtet sich dieser, stets telefonisch erreichbar zu sein.
- Sollte der Auftraggeber im Falle einer notwendigen tierärztlichen Konsultation vorab nicht erreichbar sein, ist der Auftraggeber verpflichtet für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch beim Tierarzt aufzukommen.
- Im Falle, dass der Leistungserbringer wegen Personen- und/oder Sachschäden als Tierhüter im Sinne des § 833 BGB in Anspruch genommen wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Leistungserbringer von derlei Ansprüchen freizustellen, bis auf die Ausnahme, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 9 Schweigepflicht
- Der Leistungserbringer und seine Mitarbeiter verpflichten sich, über alle bekannt gewordenen Informationen und Verhältnisse des Auftraggebers und des Leistungs-empfängers strengstens Stillschweigen zu bewahren.
§ 10 Verbot der Mitarbeiterabwerbung
- Die Abwerbung oder zusätzliche stundenweise Beschäftigung von Mitarbeitern, welche Dienstleistungsaufträge im Auftrag des Leistungserbringers erbringen, ist unzulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie sechs Monate nach Beendigung der Tätigkeit keinen Versuch zu unternehmen, einen Mitarbeiter, der bei ihm eingesetzt ist oder war, abzuwerben oder anderweitig zu beschäftigen, weder direkt noch indirekt über Dritte.
- Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er diese Klausel als gültigen Bestandteil des Vertrages akzeptiert und der Verstoß gegen diese Bestimmung zum Schadensersatz verpflichtet.
- Der Auftraggeber erklärt sich weiter damit einverstanden, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Mitarbeiterabwerbung einen pauschalierten Schadensersatz zur Folge hat, der in der Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern des Mitarbeiters liegt. Der Auftraggeber erklärt weiter, dass er diesen Betrag für angemessen erachtet, um einen Schaden durch die Abwerbung für den Leistungserbringer zu kompensieren.
- Bei Abweichungen des Betreuungsvertrages von Regelungen dieser AGB gelten vorrangig die Vereinbarungen des Betreuungsvertrages.
§ 11 Gerichtsstand
- Zuständiges Gericht bei Rechtsstreitigkeiten ist das jeweilige Amtsgericht des Ortes, in dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat.
§ 12 Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nahesten kommt.