Finanzierung

In Situationen, in denen Pflege und Betreuung plötzlich notwendig werden, ist oft unklar, wie die finanziellen Aspekte geregelt werden sollen. 

Personal Care als Alltagsbegleitung unterstützt dabei, Pflegepersonen zu entlasten und hilft pflegebedürftigen Personen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben. So werden soziale Kontakte aufrechterhalten, und der Alltag kann weiterhin möglichst selbständig bewältigt werden. Teile unserer Dienstleistungen, einschließlich Haushaltshilfe, können durch Kranken- und Pflegekassen, Sozialhilfe, Sozialamt und/oder privat finanziert werden.

Diese Unterstützung hilft nicht nur pflegebedürftigen Menschen, sondern entlastet auch ihre pflegenden Angehörigen und ermöglicht eine bessere Lebensqualität für alle Beteiligten.

Die verschiedenen Finanzierungsoptionen umfassen unter anderem:

  • Den Entlastungsbetrag inklusive des Umwidmungsanspruchs,
  • Die Verhinderungspflege,
  • Die ärztliche Verordnung,
  • Und das Pflegegeld.

In diesen Fällen kann Personal Care auf Wunsch direkt mit dem jeweiligen Kostenträger abrechnen. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, unsere Dienstleistungen eigenständig zu finanzieren, indem Sie als „Selbstzahler“ agieren. In diesem Fall erhalten Sie von uns monatlich eine Rechnung. Die selbst getragenen Kosten für Betreuungs- und Pflegedienste können grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Wenn Sie weitere Fragen zu den Finanzierungsoptionen oder unseren Dienstleistungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team ist bereit, Ihnen bei allen Anliegen rund um Seniorenbetreuung und Haushaltshilfe zu helfen.

Die Pflegereform

Seit 2018 hat die Pfle­ge­re­form die frü­he­ren Pfle­ge­stu­fen durch Pfle­ge­gra­de er­setzt. Die­se An­pas­sung er­mög­licht ei­ne bes­se­re Be­rück­sich­ti­gung der Be­dürf­nis­se von Men­schen mit al­ters- oder krank­heits­be­ding­ten Ein­schrän­kun­gen.
Ins­be­son­de­re für Men­schen mit De­menz oder psy­chi­schen Er­kran­kun­gen gibt es in­ner­halb die­ser Pfle­ge­gra­de nun ei­ne ver­bes­ser­te Be­rück­sich­ti­gung im Ver­gleich zu den frü­he­ren Pfle­ge­stu­fen.
Die Ein­stu­fung in ei­nen Pfle­ge­grad rich­tet sich inzwischen nicht mehr aus­schließ­lich nach kör­per­li­chen Ein­schrän­kun­gen, son­dern ver­stärkt auch nach den Ein­schrän­kun­gen der All­tags­kom­pe­tenz im All­ge­mei­nen. Dies kann durch psy­chi­sche Er­kran­kun­gen wie De­pres­si­on ge­nau­so be­dingt sein wie durch al­ters­be­ding­te De­menz und be­ein­träch­tig­te ko­gni­ti­ve Fä­hig­kei­ten.
Leis­tun­gen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung er­hal­ten Pfle­ge­be­dürf­ti­ge aus­schließ­lich auf An­trag. Da­bei ist zu be­ach­ten, dass die­se Leis­tun­gen erst ab dem Mo­nat der An­trag­stel­lung ge­zahlt wer­den. Da­her ist es wich­tig, den An­trag zur Er­mitt­lung ei­nes Pfle­ge­gra­des so früh wie mög­lich zu stel­len.

Pflegeleistungen nach Pflegegraden

Der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag sowie die dazugehörigen Leistungen repräsentieren eine zusätzliche Ressource der Pflegeversicherung, konzipiert zur Unterstützung von Personen mit Pflegebedarf. Der monatliche Zuschuss von 125 Euro verfolgt das Ziel, die Selbstständigkeit und Autonomie pflegebedürftiger Menschen zu fördern und deren Alltagsbewältigung zu erleichtern.

Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind im § 45b SGB XI verankert. Berechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1.

Die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags erfordert keinen separaten Antrag. Sobald die Pflegebedürftigkeit diagnostiziert ist und ein ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst aktiv ist, kann die Abrechnung unmittelbar über den Entlastungsbetrag erfolgen.​

Nicht genutzte Entlastungsleistungen können akkumuliert und in den folgenden Monaten weiterhin genutzt werden. Sollten zum Jahresende noch Leistungen verfügbar sein, besteht der Anspruch bis zum 30. Juni des Folgejahres, danach verfallen sie.

Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden?

Bei Personal Care, Ihrem Fachexperten für Seniorenbetreuung und Alltagshilfen in Dessau-Roßlau, bieten wir nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 maßgeschneiderte Dienstleistungen an. Viele dieser Leistungen können über den Entlastungsbetrag der Krankenkasse finanziert werden. Unser Angebot umfasst eine Vielzahl an Betreuungsoptionen, die speziell auf Ihre Bedürfnisse und Lebenssituation abgestimmt sind.

Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Gespräch, um mehr über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und unsere individuellen Betreuungsservices zu erfahren. Wir helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung zu finden, die Ihren Anforderungen entspricht und ein sicheres und komfortables Leben in Ihrem eigenen Zuhause ermöglicht.

Die Verhinderungspflege

Verhinderungspflege nennt man die vorübergehende Vertretung einer eingetragenen Pflegeperson, also einem nicht professionell pflegenden Angehörigen. Deshalb wird die Verhinderungspflege oft auch als „Ersatzpflege“ bezeichnet.

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten bei der Finanzierung der Verhinderungspflege Unterstützung von der Pflegeversicherung. Seit dem 01.07.2025 steht dafür der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Wann kann man Verhinderungspflege nutzen?

Seit dem 01.07.2025 sind die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege stark vereinfacht. Es gelten jetzt nur noch diese Kriterien:

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Die Pflege findet überwiegend zu Hause statt, also nicht in einem Pflegeheim.
  • Eine Pflegeperson muss vertreten werden.

Dabei sind ganz unterschiedliche Gründe für die Verhinderungspflege zulässig: Erkrankungen, Urlaube, Freizeitaktivitäten, Überstunden, Dienstreisen, Weiterbildungen und so weiter – es gibt eigentlich kaum Einschränkungen. 

Gerne erläutern wir Ihnen, Ihre individuellen Optionen in einem persönlichen Gespräch.

Abrechnung über den gemeinsamen Jahresbetrag

Seit dem 01.07.2025 gilt für die Verhinderungspflege kein einzelnes Budget mehr. Stattdessen steht für die Finanzierung der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag / Entlastungsbudget (§42a SGB XI) von 3.539 Euro zur Verfügung. Der Betrag steigt nicht mit dem Pflegegrad.
 

Das heißt: Sie können die volle Summe des gemeinsamen Jahresbetrags flexibel und ganz nach Ihrem Bedarf für die beiden Leistungen verwenden. 

 

Der gemeinsame Jahresbetrag wurde zum 01.07.2025 eingeführt, also mitten im Jahr 2025. Dabei wurde kein „neues“ Budget zur Verfügung gestellt. Sondern der gemeinsame Jahresbetrag setzt sich aus den beiden vorher geltenden Einzelbeträgen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen.

Haushaltshilfe über eine ärztliche Verordnung

Die Krankenkassenleistung für Haushaltshilfe, auch bekannt als Familienpflege, bietet Unterstützung im Haushalt und/oder bei der Kinderbetreuung in verschiedenen Lebenssituationen, wie etwa nach einer Operation, nach der Geburt eines Kindes, während des Wochenbetts oder während der Schwangerschaft. Die Regelungen für diese Leistung sind in den Paragraphen § 38 SGB V bzw. § 24h SGB V verankert.

​Die anfallenden Kosten können von der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung übernommen werden, vorausgesetzt, es liegt eine entsprechende ärztliche Verordnung vor. Bei der Beantragung unterstützt Sie Ihre Krankenkasse.

Die Höhe der erstatteten Kosten richtet sich nach Ihrer individuellen Situation. Grundsätzlich fällt eine Zuzahlung von 10% pro Einsatztag an, jedoch mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Bei Haushaltshilfe im Zusammenhang mit Geburt oder Schwangerschaft entfällt die Zuzahlung.

Welche Leistungen können über die ärztliche Verordnung in Anspruch genommen werden?

Liegt eine ärztliche Verordnung und die dazugehörige Bewilligung der Krankenkasse vor, können unsere Leistungen in der Regel über die Krankenkassen finanziert werden. Die konkreten Finanzierungsmöglichkeiten unserer Dienstleistungen sind abhängig von Ihrem individuellen Bedarf und Ihrer Lebenssituation. 

Gerne erläutern wir Ihnen, Ihre individuellen Optionen in einem persönlichen Gespräch.

Unterstützung über das Pflegegeld

Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung, die von den gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen gewährt wird. Es steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen unentgeltlich gepflegt werden. Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Pflegegrad.

​Der volle Titel dieser Leistung lautet „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“, was darauf hinweist, dass das Pflegegeld dazu dient, eine angemessene Betreuung und Pflege zuhause sicherzustellen.

​Ursprünglich ist das Pflegegeld ausschließlich für die pflegebedürftige Person vorgesehen und kann von dieser ohne Nachweispflicht frei verwendet werden. In der Praxis wird es häufig direkt für anfallende Kosten genutzt oder als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben.

Welche Leistungen können über das Pflegegeld in Anspruch genommen werden?

Grundsätzlich können unsere Leistungen in der Regel über das Pflegegeld finanziert werden. Die konkreten Finanzierungsmöglichkeiten unserer Dienstleistungen sind abhängig von Ihrem individuellen Bedarf und Ihrer Lebenssituation. 

Gerne erläutern wir Ihnen, Ihre individuellen Optionen in einem persönlichen Gespräch.

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